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   BFH, 28.06.1988 - X E 2/88   

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BFH, 28.06.1988 - X E 2/88 (https://dejure.org/1988,19403)
BFH, Entscheidung vom 28.06.1988 - X E 2/88 (https://dejure.org/1988,19403)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 1988 - X E 2/88 (https://dejure.org/1988,19403)
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  • BFH, 05.02.1988 - X S 1/88
    Auszug aus BFH, 28.06.1988 - X E 2/88
    Mit Beschlüssen vom 5. Februar 1988 hatte der Senat die Revision des Erinnerungsführers gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. September 1987 8 (6) K 340/86, betreffend u. a. den Erlaß von Einkommen- und Umsatzsteuer (Revisionssache X R 119/87), wegen Verletzung des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG als unzulässig kostenpflichtig verworfen und zugleich den für dieses Revisionsverfahren gestellten Antrag des Erinnerungsführers auf Gewährung von Prozeßkostenbeihilfe (PKH) abgelehnt (Beschlußsache X S 1/88).Die Kostenstelle des BFH hat die vom Erinnerungsführer zu tragenden Gerichtskosten auf 977, 00 DM angesetzt.

    Die Verletzung des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG durch den Erinnerungsführer konnte - wie aus den Gründen des Senatsbeschlusses X S 1/88 zu ersehen ist - wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Revision X R 119/87 mit Hilfe der Beiordnung im PKH-Verfahren nicht geheilt werden.

  • BFH, 11.02.1987 - II B 140/86

    Revision - Nichtzulassung - Beschwerde - Begründetheit

    Auszug aus BFH, 28.06.1988 - X E 2/88
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht auch im Erinnerungsverfahren gilt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 149 Rz. 7), weil das Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet ist (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290).
  • BFH, 17.12.1987 - V B 80/87

    Restitutionsklage - Notfrist - Tod des Zeugen - Nicht eingeleitetes

    Auszug aus BFH, 28.06.1988 - X E 2/88
    Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht auch im Erinnerungsverfahren gilt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 149 Rz. 7), weil das Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet ist (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290).
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